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Handlungsempfehlungen für Versammlungen

Handlungsempfehlungen zu Versammlungen, Demonstrationen, Infoständen auf öffentlichen Plätzen, Infoständen auf Wochenmärkten, Presserecht

Online-Broschüre

Darüber hinaus ist es nötig, sich nach den jeweils gültigen Reglungen für Versammlungen in der eigenen Stadt zu erkundigen.

1. Versammlungen und Demonstrationen

Was müsst ihr bedenken, wenn ihr eine Versammlung (stationär) oder eine Demonstration (bewegend auf einer bestimmten Wegstrecke) durchführen wollt?

Zuständig ist die Versammlungsbehörde, ein Teil der Hamburger Polizei.

Die Versammlungsbehörde versteht sich als Servicedienststelle für alle Anmelderinnen und Anmelder. Sie ist zuständig für

  1. Die Abwicklung des Anmeldeverfahrens
  2. Durchführung von Kooperationsgesprächen
  3. Sachbearbeitung für Ausnahmegenehmigungen nach dem Bannkreisgesetz
  4. Vorbereitung und Fertigung von Auflagen und Verboten

Damit Demonstrationen friedlich durchgeführt werden können, ist die Zusammenarbeit zwischen Versammlungsbehörde bzw. Polizei und Veranstaltern unverzichtbar.

Auf der Seite der Versammlungsbehörde findet sich ein online-Formular, das ausgefüllt an das Lagezentrum der Polizei geschickt wird.

Auf dieser Seite findet ihr auch Erklärungen zur Aufgabe der Versammlungsbehörde, die Telefonnummern (auch außerhalb der Dienstzeiten in Notfällen ansprechbar).

Bei Unklarheiten ist ein Telefonat immer hilfreich. (Meine Erfahrung: Immer angenehmes unterstützendes Gegenüber).

Beispiele: Bollerwagen, Tisch, Lautsprecheranlage, Dosenwerfen und Flugblattverteilen kann als Versammlung angemeldet werden. Kundgebung mit 2 000 Teilnehmer*innen ist eine Versammlung.

2. Infostände auf öffentlichen Wegen und Plätzen

Nicht zuständig ist die Versammlungsbehörde bei der Anmeldung von Infoständen.
Infostände dienen lediglich der Weitergabe von einseitigen Informationen (Verteilen von Flyern oder mündliche Informationen an interessierte Bürger) mit zufällig vorbeikommenden Einzelpersonen. Wenn ihr einen Infostand anmelden möchtet, wendet euch bitte an das örtlich zuständige Bezirksamt.

Die Genehmigung erfolgt nach § 19 Abs 1 des Hamburgischen-Wege-Gesetzes und es gibt in der Genehmigung – zumindest in Eimsbüttel und Harburg- sehr viele Hinweise, was man tun und nicht tun darf….

Beispiel für Infostände: Wahlwerbung von Parteien

In den Bezirken ist das Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt zuständig

In Eimsbüttel zum Beispiel
wbz-service@eimsbuettel.hamburg.de
Tel: 428012236

In Altona
mr@altona.hamburg.de
Tel: 42811-6106

In Mitte
mr@hamburg-mitte.hamburg.de
Tel: 42854-3471

In Nord
MR@hamburg-nord.hamburg.de
Tel: 428046050

In Wandsbek
mr@wansbek.hamburg.de
Tel: 115 (Behördennummer)

In Bergedorf
MR@bergedorf.hamburg.de
Tel: 42828-0 ( allgemeine Behördennummer)

In Harburg
gibt es viele rechtliche Hinweise auf der Bezirksseite – ein online-Formular – aber keine Kontaktdaten.

3. Infostand auf einem Wochenmarkt

Hier sind die jeweiligen Marktleiter zuständig.

Eine Genehmigung für einen Stand der OMAS GEGEN RECHTS auf einem Wochenmarkt ist nur schwer möglich.

4. Verteilen von Flugblättern

Hier sind die Rechtsauskünfte sehr unterschiedlich. Internetrecherchen ergeben Widersprüchliches, befragte Rechtsanwälte wollten keine verallgemeinerbare Auskunft geben. Solange kein Kläger da ist…

Da die Anmeldung bei der Versammlungsbehörde unkompliziert, kurzfristig möglich, das Recht auf Meinungs- und Informationsfreiheit unterstützend ist und dort eine Anmeldung unserer Aktionen empfohlen wird, neige ich zur Anmeldung – auch wenn nur drei Personen Flugblätter verteilen. Die Anmeldung schützt unsere OMA-Aktionen.

5. Impressum

Dafür gilt § 8 des Hamburgischen Pressegesetzes. Druckschriften aus dem Selbstverlag müssen Name und Anschrift des Verfassers enthalten. Die Anschrift muss eine ladefähige Adresse, nicht der Wohnort sein.

Beispiel: ViSdP: Maria Meier co Kreativhaus Müllerstr.10 20200 Hamburg

Verstöße gegen die Pflicht zum Impressum sind eine Ordnungswidrigkeit (§ 21 des Hamburgischen Pressegesetzes) und können bei vorsätzlichen Vergehen mit 5 000 Euro, bei fahrlässigen Vergehen mit 2 500 Euro geahndet werden.

6. Klausel zum Ausschluss von Rechtsextremen bei Versammlungen & Veranstaltungen

Unsere Kolleg*innen von der Mobilen Beratung in Berlin und dem Kulturbüro Sachsen haben gemeinsam eine Klausel formuliert, um zu ermöglichen, dass Veranstaltungen ohne die Anwesenheit Rechtsextremer stattfinden können:

„Die Veranstaltenden behalten sich vor, von ihrem Hausrecht Gebrauch zu machen und Personen, die rechtsextremen Parteien oder Organisationen angehören, der rechtsextremen Szene zuzuordnen sind oder bereits in der Vergangenheit durch rassistische, nationalistische, antisemitische oder sonstige menschenverachtende Äußerungen in Erscheinung getreten sind, den Zutritt zur Veranstaltung zu verwehren oder von dieser auszuschließen.“

Ausführlicher dazu: MBR Berlin – Antirassistische Ausschlussklausel

Bei Versammlungen, die nach dem Versammlungsgesetz angemeldet werden, kann folgende Formulierung genutzt werden:

“Entsprechend § 6 Abs. 1 VersG sind Personen, die rechtsextremen Parteien oder Organisationen angehören, der rechtsextremen Szene zuzuordnen sind oder bereits in der Vergangenheit durch rassistische, nationalistische, antisemitische oder sonstige menschenverachtende Äußerungen in Erscheinung getreten sind, von der Versammlung ausgeschlossen.”

Ist der Ausschluss nach Paragraph 6 des Versammlungsgesetzes in allen öffentlichen Einladungen und Werbemaßnahmen angekündigt, kann die Versammlungsleitung den ausgeschlossenen Personen verweigern, an der Veranstaltung teilzunehmen und den Ausschluss nötigenfalls mit Hilfe der Polizei durchsetzen.

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